Die VAEB hat in einer Information, welche für die Ärzte bestimmt war, festgehalten,
dass die VAEB als maximale Ausgehzeit 9-12 Uhr und 14-17 Uhr ansieht. Sollte eine
längere oder andere Ausgangszeit therapeutisch als sinnvoll erachtet werden, so
muss diese medizinisch auf der Krankmeldung begründet werden.
Die Eintragung ob ausgehfähig oder nicht und eine gegebenenfalls medizinische
Begründung ist für die VAEB notwendig, um unnötige Vorladungen zu
Kontrolluntersuchungen zu vermeiden.
Nach Rücksprache mit der Kontrollärztin der VAEB müssen Kranke mit einer
Vorladung rechnen, wenn die Ausgehfähigkeit nicht, oder die Ausgangszeiten über
dem an die Ärzte bekannt gegebenen Maß (ohne medizinische Begründung) liegen.
Im Vertrag zwischen der VAEB und den Ärzten ist festgehalten, dass bei keinem
Eintrag in den vorgesehenen Feldern davon auszugehen ist, dass ein Ausgang nicht
möglich ist.
Da in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wie auch in den AVB bei keinem Eintrag
keine Ausgehzeit vorgesehen ist, sollte jeder, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
ohne Eintrag erhält, mit dem Arzt darüber sprechen und einen Eintrag
urgieren.
Ist kein Eintrag oder keine Ausgehzeit festgelegt, sind derzeit nur der Arztbesuch,
Apothekenbesuch und notwendige Wege für den Lebensunterhalt (Einkauf von
Lebensmitteln) erlaubt!
Achtung! Auch bei einer eingetragenen Ausgehzeit sind Tätigkeiten welche den
Genesungsprozess behindern oder verzögern untersagt.
Ausgehzeit im Krankheitsfall – Ergänzung
Es gab dazu noch einmal ein Gespräch mit der Kontrollärztin der VAEB,
worin uns eine noch genauere Definition mitgeteilt wurde.
Die VAEB vertritt dazu folgenden Standpunkt:
· Bei keinem Eintrag einer Ausgehfähigzeit, gibt es keine
Ausgehzeit.
· Bei einem Eintrag Ausgehfähig „NEIN“ gibt es keine Ausgehzeit
· Bei einem Eintrag Ausgehfähig „JA“ jedoch ohne genauere Angabe
der Ausgehzeiten gilt für die VAEB eine Ausgehzeit von 9 bis 12
Uhr und von 14 bis 17 Uhr.
· Bei einer genaueren Definition der Ausgehzeit (z.B. von 9 bis 16
Uhr) gilt diese Ausgehzeit.
Die VAEB wies in diesem Gespräch besonders darauf hin, dass
verschiedene Krankheitsbilder auch verschiedene Ausgehzeiten
erfordern. Eine Ausgehzeit ist als Teil einer Therapie bzw. für die
Genesung des Erkrankten nötig, und somit als medizinisch notwendig
anzusehen.
Die VAEB empfiehlt, dass jeder Erkrankte mit seinem Hausarzt über die
Ausgehzeit sprechen solle, und eine seinem Krankheitsbild
entsprechenden Eintrag verlangen soll.
Sollte es Unstimmigkeiten betreffend der Ausgehzeit geben, kann sich
der Erkrankte wie auch das Unternehmen an eine Außenstelle der VAEB
wenden. Die VAEB wird eine Überprüfung der Ausgehzeit durchführen
und an das entsprechende Krankheitsbild anpassen.
Bei Ausgehzeiten, welche denen des Krankheitsbildes widersprechen,
wird die VAEB den Erkrankten von sich aus zu einer
Kontrolluntersuchung vorladen
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